Vereinssatzung

(Fassung vom 19.07.2013)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen: Berufsverband der Therapeuten für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz e.V.
  • Der Sitz des Vereins ist München.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der BVP (HPG*) e.V. ist eine berufsständische Vereinigung von Therapeuten für Psychotherapie gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (BGB III S.2122-2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702). Zweck des Vereins ist die allgemeine aus der beruflichen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessensvertretung des Berufsstandes. Er ist politisch, weltanschaulich und religiös ungebunden.
 
Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit zum Kontakt und Austausch miteinander an, er unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie in berufsständischen Fragen.

Der Verein bietet Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen Verbänden an. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Als Fach-Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden:

jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates, der in Deutschland berechtigt ist, den Beruf des Therapeuten für Psychotherapie gemäß § 1 Abs. 1 HPG vom 17.02.1939, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), auszuüben. Als weiteres Kriterium zur Aufnahme in den Verband als Fachmitglied,  muss ein Fachmitglied, zusätzlich zur HP-Prüfung, ein Nachweis von mindestens 300 Stunden Ausbildung in fundierten Fachrichtungen erbringen. Allein die Fachmitglieder sind stimmberechtigt.

Als Förder-Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden:

jede natürliche oder juristische Person, die die Zwecke, Ziele und Tätigkeiten des Vereins unterstützt, soweit sie nicht die Voraussetzungen nach §3 Nr.1 erfüllt.

Die Mitglieder treten durch schriftlichen Antrag bei. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme des Mitglieds. Erst nach Eingang der 1. Zahlung des fälligen Mitgliedbeitrages ist die Mitgliedschaft gültig. Der Vorstand kann die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Auf die Mitgliedschaft im Berufsverband in der Öffentlichkeit hinzuweisen, ist Fachmitgliedern vorbehalten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres und durch Ausschluss. Beim Eintritt im 2. Halbjahr ist die Kündigung erst im darauffolgenden Kalenderjahr möglich.

Über den Ausschluss eines Mitglieds bestimmt der Vorstand, wenn:

  • die Interessen des Vereins verletzt wurden; oder nach Lage der Dinge durch Aktionen des Mitglieds erwartet werden müssen;
  • das Ansehen des Berufsstandes geschädigt wurde;
  • trotz Mahnung das Mitglied mit seinem Beitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist.

Vor dem Ausschlussverfahren erhält das Mitglied eine Frist von 4 Wochen, innerhalb der er sich schriftlich zum Ausschlussverfahren äußern kann. Nach Erhalt des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ein Anspruch des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds am Vereinsvermögen besteht nicht. Bereits bezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind vereinseigene Dokumente und Unterlagen, sowie Mitgliederausweis kostenfrei an den BVP (HPG*) zurückzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der für das laufende Kalenderjahr zum 1. April vom Konto des Mitglieds abgebucht wird. Bei Eintreten ab dem 1. Juli wird für das Eintrittsjahr ein halber Jahresbeitrag abgebucht. Neue Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr.

Die Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann für Zwecke der Mitgliederwerbung beitragsfreie Zeiten bestimmen, Beitragsnachlässe sowie ermäßigte Beiträge für Anwärter und Sondergruppen festsetzen.

Erzwingen außerordentliche Umstände eine Änderung der Höhe des Mitgliederbeitrages, so kann der Vorstand hierzu eine außerordentliche Mitgliederversammlung kurzfristig einberufen.

§ 6 Organe des Vereins

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Im Gründungsjahr amtiert der Vorstand 1 Jahr, danach wird der Vorstand für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Vorstandsmitglieder. Sie führen die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. In den Vorstand wählbar sind nur Fachmitglieder.

Vorstandsbeschlüsse müssen mehrheitlich gefasst werden. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

Tritt ein Vorstand zurück, so bestimmt der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung des Vorstands bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Ersatz nachgewählt und zwar für die Zeit bis zum nächsten, gemäß Satzung vorgesehenen ordentlichen Wahltermin für den Vorstand.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindestens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie mit einer Frist von 4 Wochen einberuft oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung hat vor allem die Aufgabe:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung;
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Abrechnung des Vorstands;
  • Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers;
  • die Entlastung des Vorstands;
  • Wahl des Vorstands, wenn sie satzungsgemäß ansteht;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Schriftführer und einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehört und der seinen Bericht über die Rechnungs- und Kassenprüfung mündlich vorträgt und dem Schriftführer als Anlage zu dem Protokoll schriftlich übergibt.

Sonstige Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand gemeldet worden sind oder von der Mitgliederversammlung mehrheitlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Fachmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. In der Regel beschließt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen.

Die Mitgliederversammlung zur Vorstandswahl wird spätestens 4 Wochen vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit des Vorstandes einberufen. Sie wählt den Vorstand aus den Reihen der Fachmitglieder durch einfache Stimmenmehrheit.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Fachmitglieder. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, wenn sie zum vereinsregisterlichen Eintrag notwendig werden.

Anträge auf Änderung der Satzung müssen der Mitgliederversammlung 8 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt gegeben werden.

Sämtliche Protokolle der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist die Anwesenheit von mindesten 70 % der Fachmitglieder erforderlich. Er kann nur mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit und nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden (siehe § 8, Abs. 1). Kommt eine Mehrheit von 70% der Fachmitglieder am 1. Termin, gem. Satz 1, nicht zu Stande, wird mit einer Frist von 8 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen, in welcher die einfache Mehrheit der anwesenden Fachmitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen karitativen Zwecken zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.

Berufsverband der Therapeuten für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz e.V.

München, den 19.07. 2013

*Heilpraktikergesetz