Ethikrichtlinien
Präambel
Die im Verband organisierten Mitglieder und Therapeuten/innen (TP) sind sich ihrer besonderen Verantwortung durch ihre Berufsausübung bewusst. Ihnen ist klar, dass bei ihrer Berufsausübung wechselseitig, auch zum Teil im Unbewussten ablaufende gegenseitige Einflüsse stattfinden. Deshalb gilt als oberster Grundsatz für den gegenseitigen Umgang zwischen Klienten/Patienten und TP die Achtung vor der Würde des Menschen und dessen Integrität als selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Individuum. Da der Verband methodenunabhängig alle Mitglieder und TP repräsentiert, gilt eine besondere Beachtung und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen Therapiemethoden. Aufgabe der TP ist es, durch Anwendung fundierter psychotherapeutischer Methoden und Behandlungsverfahren, sowie durch deren Weiterentwicklung psychotherapeutische Behandlungen zu erbringen und die Psychotherapie zu fördern.
Die Arbeit der Mitglieder und TP dient der psychotherapeutischen Versorgung und damit der Erhaltung oder Wiederherstellung der psychischen Gesundheit bzw. der Linderung psychischen Leidens. Entsprechendes gilt auch für Mitglieder und TP die in ähnlichen Bereichen tätig sind.
Aus dieser Präambel ergeben sich im beruflichen Umgang die nachfolgenden ethischen Grundsätze:
1. Verantwortung
Vor Annahme eines Klienten/Patienten ist darauf zu achten, ob er und sein Leiden bzw. sein Hilfeersuchen unvoreingenommen betrachtet werden können, das heißt, ob es dem TP aus seiner Lebenserfahrung und seiner Lebenssituation heraus möglich ist, dem Klienten / Patienten mit den eigenen Fähigkeiten zu helfen.
2. Kompetenz und Pflicht zur Dokumentation
Der TP begrenzt eigenverantwortlich seine Tätigkeit auf die Handlungen für die er sich nach gewissenhafter Abwägung fachlich und seiner Ausbildung und seinen Erfahrungen entsprechend ausreichend qualifiziert sieht. Der TP reflektiert sein therapeutisches Handeln gewissenhaft und dokumentiert den Behandlungsverlauf.
3. Aufklärungspflicht.
Der TP muss seine Klienten/Patienten vor Therapiebeginn über alle mit der Behandlung zusammenhängenden Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen aufklären. Insbesondere gehören dazu: Art der Behandlung, Ziel der Behandlung, Behandlungsrisiken und Sitzungskosten.
4. Behandlungsergänzungen, Arbeitsbündnis und Sorgfaltspflicht
Das zur Behandlung und Heilung notwendige besondere Vertrauensverhältnis ist zu berücksichtigen und zu bedenken. Bei einem Anzeichen für eine Störung der therapeutischen Beziehung ist dies zunächst in supervisorischer Betreuung zu thematisieren, danach falls nötig mit dem Klienten/Patienten. Gegebenenfalls ist die Behandlung verantwortungsvoll zu be- enden. Dem Klienten/Patienten ist eine sachgerechte Weiterbehandlung zu empfehlen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Heilungsprozess stagniert bzw. sich verschlechtert. Vor Übernahme einer psychotherapeutischen Behandlung ist ein möglicher somatischer Befund zu klären.
5. Abstinenzgebot
Das besondere Vertrauensverhältnis, das sich aus der Behandlung zum Therapeuten ergibt, darf dieser nicht zur Befriedigung seiner persönlichen Interessen ausnutzen. Insbesondere nimmt er keine sexuelle Beziehung zu Klienten/Patienten auf.
6. Schweigepflicht
Der TP hält sich an die gesetzlichen Bestimmungen zur Schweigepflicht. Bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem therapeutischen Prozess muss der Klient/Patient nachweislich zugestimmt haben. Ebenso gilt dies für Daten, die eine Wiedererkennung der Identität zulassen.
7. Schlichtungsverfahren
Im Falle von Konflikten soll vor einem gerichtlichen Verfahren der Versuch der Schlichtung durch die Ethikkommission des Verbandes unternommen werden. Der Verband wählt in der Hauptversammlung die Ethikkommission für die Dauer von 3 Jahren, die aus 2 Personen, möglichst aus beiden Geschlechtern, besteht. Gleichzeitig werden 2 Nachrücker gewählt. Die Ethikkommission wird erstmals in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.10.05, dann wieder 2008 gewählt.
Im Falle von Streitigkeiten versucht zunächst die Ethikkommission die Probleme zu lösen. Sie bestimmt aus ihren Reihen dafür einen Mediator. Sollte der Versuch scheitern, wird ein neu- er Termin angesetzt. Hierbei werden von der Ethikkommission die kontroversen Parteien mit jeweils einem Vertreter ihrer eigenen Wahl geladen. Wird wiederum keine Einigkeit erzielt, entscheidet die Ethikkommission endgültig. Falls sich die Ethikkommission auf keine gemeinsame Entscheidung einigen kann, wird der jeweils erste Vorsitzende des BVP(HPG*)e.V. zur Kommission hinzugezogen. Dann wird mit Stimmenmehrheit entschieden.
8. Verbindlichkeit der Ethikrichtlinien
Diese Ethikrichtlinien wurden am 29.10.2005 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des BVP(HPG*)e.V. verabschiedet und sind damit für alle Mitglieder verpflichtend.
Diese Ethikrichtlinien beziehen sich auf TP, Mitglieder des Verbandes des BVP (HPG*) e.V. und deren Klientinnen / Patientinnen und Klienten/ Patienten. In den Formulierungen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form (i. S. eines Gattungsbegriffs) verwendet.
Neufassung 16.05.2009
*Heilpraktikergesetz